Seit dem 2. August 2026 hat sich für den praktischen Einsatz künstlicher Intelligenz in Europa etwas verändert. Ein großer Teil des europäischen AI Act ist anwendbar geworden – darunter die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Sie sollen insbesondere dafür sorgen, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit KI interagieren oder bestimmten künstlich erzeugten beziehungsweise manipulierten Inhalten begegnen. (Digitale Strategie Europa)

Für Websitebetreiber klingt das zunächst nach einer unangenehmen Nachricht. Wer ChatGPT, Claude, Gemini, lokale Sprachmodelle oder eine andere Form generativer KI zur Unterstützung beim Schreiben nutzt, könnte auf die Idee kommen, künftig unter jeden Artikel einen großen Hinweis „Dieser Text wurde mit KI erstellt“ setzen zu müssen.

Genau das verlangt der AI Act aber nicht pauschal.

Die tatsächlichen Regeln sind wesentlich differenzierter. Und gerade für redaktionell betriebene Websites ist eine Ausnahme entscheidend, die in vielen vereinfachten Darstellungen des Gesetzes zu kurz kommt.

Seit dem 2. August gelten tatsächlich neue Transparenzregeln

Der AI Act ist kein einzelner Schalter, der an einem bestimmten Tag komplett umgelegt wurde. Einige Vorschriften galten bereits früher, andere folgen später. Seit dem 2. August 2026 gelten jedoch insbesondere die Transparenzregeln aus Artikel 50. Die Vorschriften für viele Hochrisiko-KI-Systeme wurden durch den inzwischen in Kraft getretenen AI Omnibus dagegen nach hinten verschoben: für bestimmte eigenständige Hochrisikosysteme auf Dezember 2027 und für KI in regulierten physischen Produkten auf August 2028. (Digitale Strategie Europa)

Für eine normale Website, einen Blog oder ein digitales Magazin ist momentan vor allem Artikel 50 interessant.

Er beschäftigt sich unter anderem mit vier Situationen: Menschen interagieren unmittelbar mit einem KI-System, KI-Systeme erzeugen synthetische Inhalte, Menschen werden mit Deepfakes konfrontiert oder KI-generierte Texte werden veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. (Digitale Strategie Europa)

Das klingt zunächst breit. Trotzdem folgt daraus keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jeden Satz, bei dem irgendwann KI beteiligt war.

Ein wichtiger Unterschied: Anbieter und Anwender einer KI sind nicht dasselbe

Zunächst muss man zwei Rollen auseinanderhalten.

Ein Anbieter entwickelt beziehungsweise stellt ein KI-System unter seinem Namen bereit. Wer dagegen ein vorhandenes KI-System beruflich benutzt, ist in der Terminologie des AI Act typischerweise ein Betreiber beziehungsweise Deployer, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das ist für Websitebetreiber entscheidend.

Wer beispielsweise ein vorhandenes Sprachmodell verwendet, um einen Entwurf für einen Blogartikel zu erzeugen, entwickelt dadurch normalerweise noch kein eigenes generatives KI-System.

Die Anbieter generativer Systeme treffen eigene Pflichten. Dazu gehört insbesondere, ihre Systeme so zu gestalten, dass künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet und als solche erkennbar gemacht werden können. Die Kommission beschreibt das ausdrücklich als Anbieterpflicht. (Digitale Strategie Europa)

Das ist etwas anderes als ein sichtbares Schild auf einer Website.

Maschinenlesbare Herkunftsinformationen können beispielsweise von Software ausgewertet werden, während eine sichtbare Kennzeichnung unmittelbar für Menschen bestimmt ist.

Muss jeder KI-generierte Blogartikel gekennzeichnet werden?

Nein.

Artikel 50 Absatz 4 enthält zwar tatsächlich eine Transparenzpflicht für bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte. Sie greift aber nicht für jeden beliebigen Text.

Nach den aktuellen Leitlinien der Europäischen Kommission müssen drei Dinge zusammenkommen: Der Text wird veröffentlicht, er dient der Information der Öffentlichkeit und er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die Kommission nennt dafür unter anderem Politik, öffentliche Verwaltung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein können. (Digitale Strategie Europa)

Damit kann der Anwendungsbereich durchaus weit sein.

Ein Artikel über eine neue europäische KI-Regelung – wie dieser hier – kann offensichtlich einen Gegenstand öffentlichen Interesses behandeln.

Doch dann kommt die entscheidende zweite Hälfte der Regel.

Redaktionell geprüfte Texte haben eine wichtige Ausnahme

Der AI Act sagt ausdrücklich, dass die Kennzeichnungspflicht für solche Texte nicht greift, wenn der KI-generierte Inhalt einem Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt. (EUR-Lex)

Die inzwischen veröffentlichten Leitlinien der Kommission erklären genauer, was darunter verstanden wird.

Eine menschliche Überprüfung bedeutet nicht lediglich, dass jemand kurz über den Text schaut. Die inhaltliche Substanz muss bewusst durch Menschen geprüft werden, die über ausreichende Kenntnisse und Urteilsvermögen für das betreffende Thema verfügen. Redaktionelle Kontrolle bedeutet, dass eine verantwortliche Person beziehungsweise Redaktion den Inhalt inhaltlich prüfen, ändern oder ablehnen kann und beispielsweise Fakten und Quellen kontrolliert. (Digitale Strategie Europa)

Eine reine:

Rechtschreibprüfung,

Grammatikkorrektur

oder formale Freigabe

reicht nach den Leitlinien ausdrücklich nicht aus. (Digitale Strategie Europa)

Das dürfte für professionell betriebene Websites eine der wichtigsten Aussagen der neuen Regelung sein.

KI-Unterstützung und automatische Veröffentlichung sind damit zwei verschiedene Dinge

Stellen wir uns zwei Workflows vor.

Beim ersten läuft es so:

KI erstellt Artikel → Artikel wird automatisch veröffentlicht.

Beim zweiten:

KI erstellt Entwurf → Mensch prüft Fakten und Quellen → Mensch überarbeitet den Inhalt → Mensch entscheidet über Veröffentlichung → Redaktion übernimmt Verantwortung.

Technisch kann in beiden Fällen derselbe Anteil des ersten Entwurfs von einem Sprachmodell stammen.

Redaktionell sind es trotzdem vollkommen unterschiedliche Prozesse.

Genau diese Differenzierung findet sich nun auch in den Leitlinien der Europäischen Kommission. Die Ausnahme setzt eine echte inhaltliche menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und redaktionelle Verantwortlichkeit voraus. (Digitale Strategie Europa)

Für Publisher ist deshalb die spannendere Frage nicht mehr:

„Wie viel Prozent dieses Artikels hat eine KI geschrieben?“

Sondern:

„Wer hat seinen Inhalt geprüft und wer übernimmt die Verantwortung dafür?“

Das ist für automatisierte Content-Systeme besonders interessant

Generative KI macht es technisch problemlos möglich, einen Prozess zu bauen, bei dem Themen recherchiert, Texte erzeugt und unmittelbar veröffentlicht werden.

Gerade mit APIs, Workflows und Werkzeugen wie n8n lässt sich das heute relativ einfach automatisieren.

Die neue Rechtslage schafft allerdings einen guten Grund, den Menschen nicht zwangsläufig aus der letzten Stufe dieses Prozesses zu entfernen.

Ein sinnvoller redaktioneller Workflow kann beispielsweise so aussehen:

Thema auswählen → Quellen recherchieren → KI erstellt Entwurf → menschliche Sachprüfung → redaktionelle Bearbeitung → Freigabe → Veröffentlichung.

Damit dient KI als Produktionswerkzeug, während die eigentliche publizistische Verantwortung bei Menschen beziehungsweise einer Redaktion bleibt.

Das ist ohnehin journalistisch sinnvoll. Seit dem 2. August kann diese Unterscheidung zusätzlich für die Transparenzpflicht nach Artikel 50 entscheidend sein. (Digitale Strategie Europa)

Die Behauptung „Jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden“ ist also falsch

Sie vermischt mehrere Dinge.

Ein Anbieter eines generativen KI-Systems hat Pflichten zur technischen Kennzeichnung synthetischer Inhalte. Ein Betreiber kann bei bestimmten veröffentlichten Texten eine Offenlegungspflicht haben. Für Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses besteht aber gerade eine Ausnahme, wenn eine echte menschliche oder redaktionelle Überprüfung stattgefunden hat und redaktionelle Verantwortung übernommen wird. (Digitale Strategie Europa)

Damit wäre beispielsweise die pauschale Aussage:

„Jeder Blogbeitrag, der mit ChatGPT geschrieben wurde, muss seit August 2026 als KI-generiert gekennzeichnet werden“

nicht richtig.

Ebenso falsch wäre allerdings:

„Sobald einmal ein Mensch den Text geöffnet hat, muss überhaupt nichts gekennzeichnet werden.“

Eine rein oberflächliche Kontrolle erfüllt nach den Leitlinien gerade nicht die Anforderungen an menschliche Überprüfung beziehungsweise redaktionelle Kontrolle. (Digitale Strategie Europa)

Bei Bildern sieht die Situation anders aus

Gerade bei Bild-KI entsteht ebenfalls schnell der Eindruck, jedes künstlich erzeugte Bild müsse künftig sichtbar mit einem KI-Hinweis versehen werden.

Auch das ist zu pauschal.

Für Betreiber konzentriert sich Artikel 50 Absatz 4 bei Bild-, Audio- und Videoinhalten auf Deepfakes.

Der Begriff ist dabei nicht einfach gleichbedeutend mit „KI-Bild“. Gemeint sind künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einem Menschen fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen könnten. (EUR-Lex)

Ein offensichtlich künstliches Titelbild einer futuristischen Serverlandschaft ist deshalb etwas anderes als ein fotorealistisches Bild, das den Eindruck erweckt, ein realer Politiker habe an einer bestimmten Demonstration teilgenommen.

Die Technik kann dieselbe sein.

Die Wirkung des Inhalts ist es nicht.

Eine KI-Illustration ist nicht automatisch ein Deepfake

Das ist besonders für Blogs und Magazine wichtig.

Wer für einen Artikel über Cloud Computing eine künstlich generierte Illustration aus Servern, Wolken und Netzwerken erzeugt, bildet möglicherweise überhaupt kein tatsächlich bestehendes Ereignis ab.

Wer dagegen ein täuschend reales Foto erzeugt, auf dem ein existierender Firmenchef scheinbar ein Produkt präsentiert, das er niemals vorgestellt hat, bewegt sich in einer vollkommen anderen Kategorie.

Die gesetzlichen Regeln orientieren sich hier gerade an der Gefahr, dass künstlicher Inhalt mit authentischer Realität verwechselt wird. (EUR-Lex)

Natürlich können unabhängig vom AI Act weitere Rechtsfragen entstehen – etwa Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht, Markenrecht oder irreführende Werbung. Eine fehlende AI-Act-Kennzeichnungspflicht bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede denkbare Verwendung eines KI-Bildes rechtmäßig wäre.

Kunst, Satire und Fiktion werden ausdrücklich berücksichtigt

Selbst bei Deepfakes enthält der AI Act eine besondere Regel für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke.

In diesen Fällen bleibt zwar grundsätzlich eine Offenlegung vorgesehen, sie darf aber so erfolgen, dass Darstellung und Genuss des Werkes nicht unnötig beeinträchtigt werden. (EUR-Lex)

Das ist ein wichtiger Unterschied zu der Vorstellung, über jedem KI-generierten Kunstwerk müsse künftig ein riesiger Warnhinweis stehen.

Der Gesetzgeber versucht sichtbar, Transparenz und kreative Freiheit miteinander zu verbinden.

Was ist mit KI-generierten Fotos von realen Personen?

Hier sollte man wesentlich genauer hinschauen.

Ein fotorealistisches KI-Bild einer real existierenden Person kann leicht den Eindruck erzeugen, die dargestellte Situation habe tatsächlich stattgefunden.

Genau solche Fälle liegen nahe an der Deepfake-Definition des AI Act.

Dasselbe gilt nicht nur für Personen. Die Definition erfasst auch bestehende Objekte, Orte, Einrichtungen und Ereignisse, wenn der künstliche Inhalt fälschlicherweise authentisch erscheinen kann. (EUR-Lex)

Ein erfundenes Foto eines realen Gebäudes nach einem angeblichen Brand kann deshalb ebenso problematisch sein wie ein falsches Prominentenfoto.

Wer Referenzbilder für KI verwendet, sollte daher nicht nur über Bildqualität und Konsistenz nachdenken, sondern auch darüber, welchen Wahrheitsanspruch das fertige Bild beim Betrachter erzeugt.

Ein sichtbares Label kann trotzdem freiwillig sinnvoll sein

Nicht jede freiwillige Transparenz ist überflüssig, nur weil sie gesetzlich nicht zwingend verlangt wird.

Ein Magazin kann beispielsweise bewusst entscheiden, bei vollständig synthetischen Titelbildern einen kleinen Hinweis anzubringen:

„Illustration mit generativer KI erstellt“

oder:

„KI-generierte Illustration“.

Die Europäische Union stellt inzwischen sogar optionale Symbole für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereit. Sie sollen die praktische Umsetzung der Transparenzregeln unterstützen. (Digitale Strategie Europa)

Eine freiwillige Kennzeichnung kann insbesondere dort sinnvoll sein, wo ansonsten Missverständnisse entstehen könnten.

Sie sollte aber nicht mit der Behauptung verwechselt werden, dass jeder KI-Einsatz zwingend sichtbar offengelegt werden müsse.

Auch Chatbots fallen unter Transparenzregeln

Ein weiterer praktischer Bereich betrifft Websites, auf denen Besucher unmittelbar mit KI kommunizieren.

Die Transparenzregeln sehen vor, dass Menschen darüber informiert werden sollen, wenn sie direkt mit einem KI-System interagieren, sofern dies aus den Umständen nicht ohnehin offensichtlich ist. Anbieter solcher Systeme müssen sie entsprechend gestalten. (Digitale Strategie Europa)

Ein Support-Chatbot sollte deshalb nicht versuchen, sich als menschlicher Mitarbeiter auszugeben.

Eine einfache Kennzeichnung wie:

„KI-Assistent“

kann dabei wesentlich sinnvoller sein als eine seitenlange Erklärung.

Welche rechtliche Rolle der Websitebetreiber dabei selbst einnimmt, hängt von der konkreten technischen und organisatorischen Konstruktion ab. Praktisch sollte man bei der Integration eines KI-Chats jedenfalls darauf achten, dass dessen künstliche Natur für Besucher nicht verschleiert wird.

Was Websitebetreiber jetzt tatsächlich tun sollten

Panik ist nicht notwendig. Ein bisschen Ordnung schon.

Wer generative KI redaktionell einsetzt, sollte zunächst wissen, wo sie überhaupt eingesetzt wird. Danach sollte getrennt werden zwischen interner Unterstützung, automatisch erzeugten Veröffentlichungen, KI-Bildern, möglichen Deepfakes und unmittelbar interaktiven KI-Systemen.

Besonders für Texte bietet sich ein nachvollziehbarer Redaktionsprozess an:

KI darf recherchieren, strukturieren oder formulieren. Ein Mensch prüft anschließend Inhalte, Quellen und Aussagen, verändert den Text gegebenenfalls und entscheidet bewusst über die Veröffentlichung.

Dabei geht es nicht darum, eine Alibi-Checkbox anzulegen.

Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass rein formale oder oberflächliche Kontrollen nicht genügen. (Digitale Strategie Europa)

Wer ein umfangreicheres Content-System betreibt, kann diese Prüfung auch dokumentieren. Schon einfache Angaben wie:

Entwurf erstellt,

inhaltlich geprüft,

Quellen kontrolliert,

redaktionell freigegeben,

Verantwortlicher,

Freigabedatum

machen einen Produktionsprozess nachvollziehbarer.

Das ist nicht nur wegen des AI Act sinnvoll. Es hilft auch dabei, Fehler in automatisierten Veröffentlichungsprozessen zu verhindern.

Vollautomatische Veröffentlichung verdient jetzt mehr Aufmerksamkeit

Besonders interessant wird der neue Rahmen für Websites, die Texte ohne menschliche Freigabe vollständig automatisiert veröffentlichen.

Bei Informationen zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses kann gerade dort die Ausnahme für menschliche Überprüfung und redaktionelle Kontrolle fehlen. Dann kann die Offenlegungspflicht greifen. (Digitale Strategie Europa)

Das bedeutet nicht, dass vollautomatische Contentproduktion grundsätzlich verboten wäre.

Aber sie ist rechtlich und redaktionell eine andere Konstruktion als KI-gestützte Produktion mit echter menschlicher Endkontrolle.

Gerade für seriöse Wissensseiten spricht deshalb einiges für:

Automatisieren, was effizient automatisiert werden kann – aber die redaktionelle Verantwortung nicht gleich mit automatisieren.

Der AI Act macht menschliche Redaktion nicht überflüssig, sondern wertvoller

Das ist vielleicht die interessanteste Folge der neuen Regeln.

Lange wurde darüber diskutiert, ob KI Redaktionen irgendwann vollständig ersetzen könnte.

Der europäische Gesetzgeber baut nun ausgerechnet menschliche Überprüfung und redaktionelle Verantwortung als relevantes Unterscheidungsmerkmal in die Transparenzregeln ein. (EUR-Lex)

Dadurch entsteht ein ziemlich vernünftiges Modell.

KI kann:

Ideen liefern,

große Informationsmengen strukturieren,

Textentwürfe produzieren,

Varianten formulieren,

Daten vorbereiten.

Menschen bleiben verantwortlich dafür:

Quellen zu bewerten,

Aussagen einzuordnen,

Fehler zu erkennen,

Kontext herzustellen

und schließlich zu sagen:

Ja, das veröffentlichen wir so.

Das ist keine nostalgische Verteidigung menschlichen Schreibens. Es ist schlicht eine sinnvolle Arbeitsteilung.

Der 2. August ist deshalb weniger dramatisch, als viele Schlagzeilen vermuten lassen

Seit dem 2. August 2026 gelten relevante neue Regeln. Das sollte niemand ignorieren. Artikel 50 ist keine freiwillige Empfehlung; die Transparenzpflichten sind gesetzliche Verpflichtungen. Der daneben veröffentlichte Code of Practice ist dagegen freiwillig und bietet Unternehmen eine Möglichkeit, die Einhaltung der Vorgaben systematisch nachzuweisen. (Digitale Strategie Europa)

Aber aus:

„Es gibt neue Transparenzpflichten“

folgt eben nicht:

„Auf jeden KI-Inhalt muss ein Warnschild.“

Entscheidend sind Inhalt, Verwendung, Rolle des Beteiligten und der konkrete Redaktionsprozess.

Für normale Websitebetreiber ist besonders wichtig:

Ein mit KI unterstützter Text ist nicht allein wegen dieser Unterstützung kennzeichnungspflichtig. Bei Texten zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses spielt eine echte menschliche beziehungsweise redaktionelle Überprüfung mit übernommener redaktioneller Verantwortung eine zentrale Rolle. Bei Bildern, Audio und Video stehen für Betreiber insbesondere täuschend echt wirkende Deepfakes im Fokus.

Und vielleicht ist genau das die vernünftigste Entwicklung: Nicht die Frage, ob ein Werkzeug namens KI benutzt wurde, steht im Mittelpunkt, sondern ob Menschen erkennen können, wann künstliche Inhalte sie über Realität täuschen könnten – und ob am Ende jemand bereit ist, Verantwortung für das Veröffentlichte zu übernehmen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die neuen Transparenzregeln des EU AI Act und ersetzt keine rechtliche Beratung für einen konkreten Anwendungsfall.

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